Stellungnahme der bag arbeit zum Referentenentwurf – Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt.
Die bag arbeit begrüßt die Schaffung eines Regelinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ zur Förderung und Integration langzeitarbeitsloser Menschen. Wir unterstützen die Öffnung des Instruments für privatwirtschaftliche, kommunale und gemeinnützige Arbeitgeber. Die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse dürfen keine Fördervoraussetzungen sein. Menschen lernen in realen Arbeitszusammenhängen mit viel Praxiserfahrung. Unter realistischen Bedingungen kann erfolgreich aus- und weitergebildet, qualifiziert und trainiert werden. So können insbesondere Menschen aus prekären Lebensverhältnissen und mit erheblichen Integrationshemmnissen ihre Potenziale entwickeln und an der Gesellschaft teilhaben. Die Chancen auf eine arbeitsmarktnahe Integration werden erhöht.
Im Zusammenhang mit diesem Gesetz stockt der Bund den EGT um insgesamt vier Milliarden Euro für den Zeitraum bis zum Jahr 2022 auf. Wichtig hierbei ist, dass eine aufgabenadäquate Finanzierung des Fördersystems gewährleistet wird und der Eingliederungstitel haushaltsrechtlich so ausgestaltet ist, dass eine Umwidmung zugunsten des Verwaltungstitels nicht vorgesehen wird. Im Bundeshaushalt sollen die Verpflichtungsermächtigungen so gestaltet werden, dass Förderungen über einen längeren Zeitraum gewährleistet werden können. Das Instrument des Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) soll bundesweit zur Bereitstellung weiterer Mittel eingesetzt werden. So können die für passive Leistungen eingepreisten Gelder für die Förderung langzeitarbeitsloser Menschen eingesetzt werden.
Zu erwirken ist die Anerkennung der mit Beschäftigung beauftragten Sozialbetriebe als umsatzsteuerbefreite ideelle Zweckbetriebe. Dabei wollen wir die Vielfalt der Unternehmensstrukturen erhalten. Neben größeren Unternehmen müssen zumindest im Zuge der Entwicklung des Instruments Unternehmensnetzwerke auch kleinere Unternehmen an der Realisierung des Instruments beteiligt werden, um kreative und spezifische z.B. in ländlichen Gebieten oder mit besonderen Angeboten Beschäftigungs- und Förderangebote zu ermöglichen.
Im Rahmen des modifizierten § 16e wird ein neuer Lohnkostenzuschuss eingeführt, dessen Ziel die Förderung und die Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen und deren langfristige Eingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist.
- Zielgruppe sind Leistungsberechtigte, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit (z. B. Maßnahmeteilnahme, Kinderbetreuungszeiten) bleiben unberücksichtigt.
- Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (einschließlich Arbeitslosenversicherung), wenn ein Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mindestens 2,5 Jahren begründet wird.
- Der Lohnkostenzuschuss wird für 24 Monate gewährt: Im ersten Jahr wird ein Zuschuss in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des tariflichen bzw. ortüblichen Arbeitsentgelts gezahlt.
- Für die Bemessung der Förderung ist das vom Arbeitsgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich.
- Ein beschäftigungsbegleitendes Coaching ist möglich und wird finanziert. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung sollen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für eine regelmäßige beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die BA oder einen durch diese beauftragten Dritten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden.
Unsere Erfahrungen mit dem ESF Bundesprogramm haben gezeigt, dass auch diese Gruppe heterogene Unterstützungsbedarfe hat und die Förderung sehr stark auf die individuelle Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden müssen. Die Förderkonditionen des § 16e sind mit einem durchschnittlich 50%igen Lohnkostenzuschuss bei einer Beschäftigungszeit von 2,5 Jahren auch bei der etwas marktnäheren Zielgruppe für Unternehmen nicht sonderlich attraktiv. Ein so gestalteter Lohnkostenzuschuss setzt eine kontinuierliche Steigerung des Leistungsvermögens des Einzelnen voraus. Sollte die Leistungsfähigkeit in Einzelfällen nur begrenzt gesteigert werden können, muss es für diese Personen flexible Lösungen geben. Ein beschäftigungsbegleitendes Coaching ist unerlässlich. Die Neugestaltung des § 16e ist vertretbar, wenn arbeitsmarktferne Menschen im Rahmen des neuen § 16 i zielgruppenadäquat betreut und beschäftigt werden. Es bedarf zudem handhabbarer längerfristiger Übergangsregelungen für § 16e alt im Zuge der Implementierung des neuen § 16i, um Förderlücken zu vermeiden.
Mit der Einführung des neuen Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i) im SGB II wird die Möglichkeit geschaffen, für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose eine längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu fördern.
- Zielgruppe sind marktferne Personen, die mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten 7 Jahre ohne Beschäftigung waren und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig waren.
- Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten 24 Monaten zunächst 100 Prozent und wird im Rahmen einer fünfjährigen Förderung dann pauschal und degressiv für jede weiteren 12 Monate um zehn Prozentpunkte gekürzt.
- Das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt kann je nach tariflicher Situation im Beschäftigungsfeld ein Mindestlohn, ein einschlägiger Tariflohn, der ortsübliche Lohn oder der gesetzliche Mindestlohn sein
- Eine Förderung beschäftigungsbegleitender Qualifizierungsangebote ist vorgesehen. In den ersten 12 Monaten muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für notwendiges Coaching in einem angemessenen Umfang freistellen; Coaching-Kosten werden während der gesamten Förderung übernommen.
- Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums sind während der Beschäftigung förderfähig.
- Hinsichtlich der Tätigkeitsfelder und Branchen, die für öffentlich geförderte Beschäftigung besonders geeignet sind, wird es als zielführend angesehen, wenn ein lokaler Konsens erreicht wird. Beteiligt werden sollen die örtlichen Beiräte der Jobcenter im Rahmen ihres gesetzlichen Beratungsauftrags berücksichtigt werden.
Der Referentenentwurf entspricht an einigen Punkten den von der BAG Arbeit formulierten Vorstellungen. Folgendes sehen wir jedoch als nicht erfüllt, aber notwendig an, soll das Instrument erfolgreich und nachhaltig umgesetzt werden und Beschäftigungsverhältnisse in ausreichendem Maße geschaffen werden:
- Wir fordern die Politik weiterhin dazu auf, im Rahmen eines sozialen Arbeitsmarktes mittelfristig mindestens 300.000 dauerhafte, marktnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen, um eine nachhaltige Integration Langzeitarbeitsloser in Arbeitsmarkt und Gesellschaft zu gewährleisten . Denkbar ist ein jährlicher Aufbau um 50.000 Arbeitsplätze.
- Das Teilhabeinstrument sollte sich in begründeten Einzelfällen auch an Menschen richten können, die weniger als sechs Jahren ohne nennenswerte Beschäftigung sind, für die es keine sinnvollen Förderalternativen gibt und das schlichte Abwarten kontraproduktiv ist. Gemeinsam mit Fachkräften in den Jobcentern soll über potentielle Beschäftigungen beraten werden und bei Bedarf eine Zuweisung gemäß persönlicher Eignung, d.h. gemäß festgestellter Potentiale und Integrationschancen erfolgen. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Einzelfall sollte eine Förderung für mehr als fünf Jahre möglich sein (§ 16i).
- Angesichts der zu beschäftigenden Teilnehmerstruktur bei § 16i ist eine Refinanzierung von Lohnbestandteilen rein durch Markteinnahmen bei gemeinnützigen Unternehmen in der Regel nicht realisierbar. Der pauschal ausgestaltete Lohnkostenzuschuss soll bei diesen Unternehmen in der Regel die tatsächlich gezahlten Arbeitgeberbruttolohnkosten refinanzieren soweit diese sich im Rahmen des ortsüblichen Lohnniveaus bewegen. Bei einer degressiv ausgestalteten Lohnsubventionierung sind Unternehmenszuschüsse zur Sicherung der Beschäftigungsinfrastruktur notwendig. Länder und Kommunen sind nach Möglichkeit mit in die Finanzierung einzubeziehen.
- Bei der pauschalen und degressiven Ausgestaltung des Lohnkostenzuschusses sollten grundsätzlich immer dann flexible Lösungen vorgehalten werden, wenn die Leistungsfähigkeit nur begrenzt gesteigert werden kann.
- Die vorgesehene begleitende Förderinfrastruktur begrüßen wir, um nachhaltige Beschäftigung und berufliche Integration zu gewährleisten. Soll die Beschäftigung bei 16i erfolgreich umgesetzt werden, sind ein angemessener Betreuungsschlüssel und eine ausfinanzierte Weiterbildung nötig.
- sozialpädagogische Begleitung mit einem Schlüssel von 1:24
- begleitende Fachanleitung mit einem Schlüssel von 1:20
- eine 100%ige Finanzierung der Weiterbildungskosten ist notwendig, um diese zumindest bei gemeinnützigen Unternehmen sicherzustellen, die in der Regel über keine finanziellen Ressourcen für eine betriebliche Weiterbildung verfügen. Eine Ko-Finanzierung durch Länder und Kommunen sollte auch hier ermöglicht werden sein.
Berlin, Juni 2018
Weitere Stellungnahmen der bag arbeit e.V. finden Sie hier.
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