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Stellungnahme: Formulierungshilfe SodEG

Gemeinsam mit dem EFAS und dem VDP hat die bag arbeit eine Stellungnahme zu der „Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetztes und weiterer Regelungen“ verfasst:

Die Verbände der Weiterbildung Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP), bag  arbeit e.V. und Evangelischer Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V. (EFAS) begrüßen die vorsorgliche Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG bis zum  30. Juni 2022 und eine Verordnungsermächtigung zur Verlängerung bis zum 23. September  2022. Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz hat in der Vergangenheit sichergestellt, dass die  für die Gesellschaft notwendigen sozialen Dienstleistungen, die im Wesentlichen auch von  Beschäftigungs- und Weiterbildungsunternehmen erbracht wurden, aufrechterhalten werden  konnten. Wir danken ganz explizit den politischen und weiteren Entscheidungsträgerinnen und  Entscheidungsträgern für diesen auch für sozialen Dienstleister geöffneten Sicherstellungsauf trag über das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz und für die nun vorsorglich ermöglichte Fortführung über den 19. März 2022 hinaus.  

Die Verbände VDP, bag arbeit und EFAS haben sich in der Vergangenheit im Rahmen zahl reicher Gespräche und Stellungnahmen immer wieder konstruktiv-kritisch mit der operativen  Ausgestaltung des Gesetzes auseinandergesetzt und im Dialog mit den zuständigen Ministerien und relevanten Leistungsträgern unseren lösungsorientierten Beitrag zur sachgerechten  und strukturerhaltenden Umsetzung für regional und auch bundesweit tätige Bildungsunter nehmen erbracht.  

Der Formulierungshilfe zum Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes  ist nun zu entnehmen, dass die bundesweite Gültigkeit von SodEG aufgegeben werden soll.  So heißt es im Dokument auf den Seiten 1 und 8 wortgleich:  

Sollten die Länder keine die sozialen Dienstleister beeinträchtigenden  Schutzmaßnahmen erlassen, würde die durch dieses Gesetz vorgesehene  Verlängerung des SodEG nicht greifen, denn die Voraussetzung einer Beeinträchtigung durch entsprechende Maßnahmen des IfSG wäre dann nicht gegeben.“ 

Wir möchten darauf hinweisen, dass es erwartbar eine sehr hohe und nicht zuletzt auch unternehmerisch besondere operative Herausforderung sein wird, sollte das Sozialdienstleister Einsatzgesetz nur noch in jenen Bundesländern umgesetzt werden, die eine entsprechende Einschränkung über das IfSG vornehmen werden. Im Extremfall könnte dies auch bedeuten,  dass SodEG dann ggf. nur in bestimmten Landkreisen oder Städten eines Bundeslandes gelten könnte. Wir empfehlen dringend, einen solchen Flickenteppich zu vermeiden. Vielmehr  würden bundesweit einheitliche und damit verbunden für alle gleichermaßen transparente Regelungen einen Beitrag zur notwendigen Verfahrenssicherheit darstellen. Mindestens empfehlen wir weiterhin, einheitliche Vorgaben für die Abwicklung des Antrags- wie auch des späteren Erstattungsverfahrens zu publizieren – z. B. über eine bundeseinheitliche FAQ-Liste bzw.  über das bereits bewährte Verfahren der vom BMAS veröffentlichten „Verfahrensabsprachen“  zwischen allen beteiligten Leistungsträgern.  

Zu einigen Ausführungen in der Begründung (Seite 8 ff) fügen wir noch folgende Hinweise an:  Die Verbände VDP, bag arbeit und EFAS halten es „aufgrund der Rekordinzidenzzahlen und  der unerwarteten Situation durch die Omikron-Mutation“ (Seite 13) für angemessen, die Fristen zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen um bis zu drei Monate zu verlängern.  Die im Weiteren an dieser Stelle im „Besonderen Teil, zu Artikel 1, zu Nummer 2, zu Buchstabe b“ aufgeführten Feststellungen teilen wir nur bedingt. So heißt es hier (auf Seite 13) u. a.:  

„Der Rückgang der SodEG-Anträge trotz Beeinträchtigungen durch Maßnahmen nach dem IfSG zeigt, dass die sozialen Dienstleister ihre Angebote an  die Situation der Pandemie angepasst haben, sei es durch eine alternative  Leistungserbringung oder durch Verkleinerung der Gruppen, um den Anforderungen des Hygieneschutzes gerecht zu werden.“  

Es ist zwar richtig, dass es die sozialen Dienstleister (mit einer hohen Kraftanstrengung in den  Pandemiezeiten zunehmend) geschafft haben, durch vor allem die Digitalisierung der Lehre  „eine alternative Leistungserbringung“ sicherzustellen, mit der erfolgreich auf die Anforderungen der Schutzmaßnahmen durch das IfSG reagiert und tendenziell ein Rückgang der  SodEG-Antragszahlen erreicht werden konnte. Es ist jedoch unzutreffend, dass dieses, wie  hier ebenso dargestellt, auch „durch Verkleinerung der Gruppen“ erreicht werden konnte. Verkleinerungen von Gruppen konnten zwar vielfach die soziale Dienstleistung ermöglichen, nicht  aber für die eigentlich geplante Zahl an Teilnehmenden und nicht unter den betriebswirtschaftlich notwendigen Rahmenbedingungen.  

Insofern sind weiterhin nicht nur die sozialen Dienstleister, „die ihre Angebote nur bedingt um stellen konnten“, auf „SodEG-Zuschüsse angewiesen“, sondern auch soziale Dienstleister  unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen.  

Abschließend erlauben wir uns noch folgenden Hinweis zu nachfolgender Aussage (Seite 13):  

„Das betrifft einige Träger im Bereich der Bundesagentur für Arbeit, aber auch  Reha-Einrichtungen, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendrehabilitation.“ 

Es ist richtig, dass die o. a. Träger und Einrichtungen von den Auswirkungen der Schutzmaß nahmen und der Pandemie betroffen sind. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass dies  auch – und teils in besonders hohem Maße – für solche Träger gilt, die im Bereich der Integrationskurse und Berufssprachkurse tätig sind, da hier für bestimmte Zielgruppen (Sprachanfänger, Analphabet*innen, Bildungsungewohnte) auch die digitale Lehre vor besondere Herausforderungen gestellt war und ist. Daher waren und sind vor allem auch diese Träger auf SodEG-Zuschüsse über den Leistungsträger „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ angewiesen.  

Stellungnahme als PDF:  Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen