Über 2,5 Millionen Menschen sind bisher vor dem Ukraine-Krieg geflohen, bis zu vier Millionen erwarten die Vereinten Nationen. Das ist die größte Fluchtbewegung in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg. Für die meisten Geflüchteten gilt ein Sonderstatus, der auch den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht.
Anders als Asylsuchende sollen geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer sofort Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten: So können Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz nach Paragraf 24 des Aufenthaltsgesetzes eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Aber auch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ist möglich. In seinen FAQs betont das Bundesinnenministerium, dass bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine solche Beschäftigungserlaubnis im Aufenthaltstitel vermerkt werden soll. Dies gilt auch, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Darüber hinaus haben die Betroffenen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wie etwa eine medizinische Versorgung sowie auf weitere mögliche Unterstützung wie beispielsweise Kindergeld.