Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können jetzt einen einmaligen Energiekosten-Zuschuss beantragen. Rechtliche Grundlage bildet das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“.
Der Zuschuss kann für folgende Einrichtungen beantragt werden:
- Berufsbildungswerke
- Berufsförderungswerke
- Vergleichbare Einrichtungen, wenn Sie von der BA als Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Paragraf 51 zugelassen sind.
- Werkstätten für behinderte Menschen
- Andere Leistungsanbieter nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Paragraf 60, soweit sie Leistungen im Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich erbringen.
Weitere Informationen und den Link zur online Beantragung des Zuschusses finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/