Die aktuelle Antwort der Bundesregierung (AdB) zur kleinen Anfrage der Fraktion der FDP (Drucksache 19/28664) gibt einen Überblick zur bisherigen Wirksamkeit des Teilhabechancengesetz und legt gleichzeitig offen welche Daten fehlen.
Teilnehmende
Nach Auskunft der Bunderegierung wurden für die Instrumente im Dezember 2020 rund 42 900 Förderungen nach § 16i SGB II und rund 12 200 Förderungen nach § 16e SGB II gezählt.
Austritte
Im Jahr 2019 traten 1964 Teilnehmende aus der Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§16i SGBII) aus. Im Jahr 2020 weitere 4275 Personen (ohne Daten zu den kommunalen Trägern). Auffällig ist: In beiden Jahren ist fast die Hälfte der vorzeitigen Austritte auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber zurückzuführen.
Die Eingliederung nach §16e SGB II beendeten 2019 940 Teilnehmende vorzeitig. 2020 wurden 2421 Austritte gezählt. Auch hier wieder ohne Daten der kommunalen Träger. Analog zu den Austritten bei §16i, wurde auch fast die Hälfte der Austritte aus der Förderung durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers verursacht.
Alter der Teilnehmenden
Das Durchschnittsalter der Teilnehmenden an „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ betrug bei Eintritt in die Maßnahme 49,3 Jahre (§ 16i SGB II), beziehungsweise 44,8 Jahre (§ 16e SGB II).
Wöchentliche Stundenzahl und Entgelt
Angaben zur durchschnittlichen wöchentlichen Stundenzahl sowie zum durchschnittlichen Entgelt von geförderten Beschäftigten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Beschäftigung nach § 16i oder § 16e im BMAS und in Jobcentern
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales selbst sowie in den nachgeordneten Behörden sind keine Personen tätig, die eine geförderte Beschäftigung nach § 16i SGB II oder § 16e SGB II ausüben. Für eine Anstellung in Jobcentern liegen keine Daten vor.
Verteilung nach Bundesländern
Die Antwort der Bunderegierung zeigt starke regionale Unterschiede in der Nutzung der geförderten Beschäftigung nach § 16i & 16e SGB II . Auf Nordrhein-Westfalen entfallen mit Abstand die meisten Stellen. Für 2020 waren das ca. 30 Prozent der Stellen nach § 16i SGB II und ca. 25 Prozent der Stellen nach § 16e SGB II.
Arbeitgebertypen
Zu den Fragen, welche Arbeitgebertypen Förderungen nach § 16i SGB II in Anspruch nehmen, gibt es keine statistische Daten der BA. Die Bundesregierung verweist hier auf Daten des Zentrums Kunden- und Mitarbeiterbefragungen (ZKM) der BA, das eine Erhebung mittels einer qualitativen Telefonbefragungen von Arbeitgebern durchgeführt hat. Die Arbeitgeber wurden anhand der Eigentumsverhältnisse (privat, öffentlich, kirchlich) zugeordnet. In jeder dieser drei Kategorien sind als Untergruppe sogenannte Beschäftigungsträger enthalten.
„Nach den Erhebungen des ZKM beträgt der Anteil privater Arbeitgeber rund 71 Prozent. Darunter sind 28 Prozent Beschäftigungsträger. Der Anteil öffentlicher/kommunaler Arbeitgeber beträgt rund 22 Prozent. Darunter sind 50 Prozent Beschäftigungsträger. Bei rund 7 Prozent der Betriebe handelt es sich um kirchliche Arbeitgeber. Darunter sind 58 Prozent Beschäftigungsträger. Insgesamt wird unter allen Arbeitgebern ein Anteil von rund 35 Prozent an Beschäftigungsträgern ausgewiesen. Die jeweiligen prozentualen Anteile wurden erstmals im Jahr 2019 in den genannten Größenordnungen erhoben und haben sich im Jahr 2021 bestätigt.“
Coaching
Es liegen keine Daten vor, wie viele der Teilnehmenden an „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eine Weiterbildung bzw. eine beschäftigungsbegleitende Betreuung erhalten. Die Regierung verweist auch hier auf die telefonische Befragung durch das ZKM. Hier wurde neben der Ermittlung von Arbeitgebertypen auch auch zur beschäftigungsbegleiten den Betreuung (Coaching) befragt:
„Bei 41 Prozent der Arbeitgeber erhalten Teilnehmende ein Coaching durch Mitarbeiter der Jobcenter, bei 37 Prozent wird ein Coaching durch einen Träger/Externen (beauftragten Dritten) durchgeführt, während 22 Prozent der Arbeitgeber angaben, dass aktuell kein Coaching stattfindet. Außerdem gaben 48 Prozent der Arbeitgeber an, die Möglichkeit der Weiterbildung zu nutzen. Weitere 16 Prozent der Arbeitgeber gaben an, dies zu planen, während 33 Prozent keine Weiterbildung planten. 2 Prozent gaben an, die Möglichkeit der Weiterbildung nicht zu kennen.“
Zu einer Beschäftigungsbegleitenden Betreuung bei Teilnehmenden nach § 16e SGB II liegen der Bunderegierung keine Daten vor.
Beurteilung durch die Arbeitgeber
Die FDP fragt auch nach einer Beurteilung der Arbeitgeber zum Programm. Hier nimmt die Bundesregierung noch einmal Bezug zur telefonischen Befragung durch das ZKM. Arbeitgeber bewerteten die Förderung nach § 16i SGB II allgemein positiv. Kritisiert wurde teilweise die Abstimmung bzw. beim Kontakt mit den Mitarbeiter:innen in den Jobcentern, der bürokratische Aufwand im Rahmen der Förderung und die Ausgestaltung des Coachings. Warum so viele Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern beendet werden, lässt sich aus der Antwort der Regierung, beziehungsweise den erhobenen Daten leider nicht erkennen.
Ausgaben
Die Ausgaben für Maßnahmen nach § 16e und § 16i SGB II belaufen sich nach der Eingliederungsbilanz für das Jahr 2019 auf II insgesamt rund 350 Millionen Euro. Für 2020 lagen die Ausgaben bei rund 870 Millionen Euro. Da die Bilanz für 2020 noch nicht vorliegt, handelt es sich hier um einen Schätzwert. Die beiden Angaben berücksichtigen nicht zusätzliche Abflüsse für Maßnahmen nach § 16i SGB II über den Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) aus dem Titel 1101/681 12 – „Arbeitslosengeld II“ im Bundeshaushalt.
Auswirkungen der Corona Pandemie
Die Bundesregierung hält eine Anpassung der Instrumente aufgrund der Pandemie nicht für notwenidig.
Hier finden Sie die Antwort der Bundesregierung Bilanz zum Teilhabechancengesetz – Drucksache 19/28664 sowie eine Übersicht aktueller Antworten der Bunderegierung aus dem Bereich der Bereich der Bildungs- und Arbeitsförderung.
Wir berichteten:
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