Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Aus -und Weiterbildungsgesetz) werden die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verankerten Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Ausbildungssuchende und Beschäftigte weiterentwickelt und um neue Förderoptionen ergänzt. Im Jahr 2024 treten Änderungen zum 1. April und 1. August in Kraft, die das BMAS auf seiner Homepage zusammenfasst.
Zum 1. April 2024 treten folgende Neuregelungen des Gesetzes in Kraft:
- Einführung eines geförderten Berufsorientierungspraktikums durch einen neuen 48a SGB III mit Übernahme der entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten für kurze, auch überregionale Praktika.
- Erleichterungen zur Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen in § 54a SGB III (Verkürzung der Mindestdauer auf vier Monate, Erleichterungen für eine Durchführung in Teilzeit, Öffnung für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben sowie Öffnung der Förderung für vorherige Ausbildungsabbrechende bei demselben Arbeitgeber).
- Einführung eines Mobilitätszuschusses durch einen neuen § 73a SGB III, auf dessen Grundlage Fahrtkosten für zwei (fiktive) Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden können, damit Ausbildungssuchende eine wohnortferne Ausbildung aufnehmen.
- Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III, mit der der Zugang zum Basisinstrument der Beschäftigtenförderung für alle Unternehmen und Beschäftigten geöffnet sowie die Planungssicherheit durch feste Fördersätze erhöht wird und die Förderleistungen – insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen – ausgeweitet werden.
- Einführung eines Qualifizierungsgeldes (neu: §§ 82a bis 82c SGB III), das Betriebe und ihre Beschäftigten unterstützt, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Mit dem Qualifizierungsgeld soll erreicht werden, dass trotz Transformation Beschäftigte mittels Weiterbildung im Betrieb gehalten und ihre Beschäftigungsfähigkeit gesichert wird.
Zum 1. August 2024 treten auf Grundlage des Aus- und Weiterbildungsgesetzes zudem folgende Änderungen in der außerbetrieblichen Berufsausbildung in § 76 SGB III in Kraft:
- Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
- Öffnung auch für Marktbenachteiligte, die in einer Region wohnen, in der die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unter Einbindung der Sozialpartner eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt hat (die außerbetriebliche Berufsausbildung bleibt jedoch weiterhin “Ultima Ratio” für solche Fälle, in denen trotz aller Bemühungen – dazu zählen Wahrnehmung eines Beratungstermins bei der Berufsberatung, Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, eigene Bewerbungsbemühungen des jungen Menschen – und auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht zu erwarten ist, dass eine betriebliche Berufsausbildung aufgenommen wird).
- Verstärkung der Anreize für einen Wechsel aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung (Erhöhung der Vermittlungsprämie an den Maßnahmeträger von 2.000 auf 000 Euro sowie fortgesetzte Begleitung und Förderung des jungen Menschen in ihm vertrauten Maßnahme-Strukturen auch nach einem Wechsel aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung).