Da im März 2022 der sog. vereinfachte Zugang in das SGB II im Rahmen des Sozialschutz-Paketes regulär endet, besteht Bedarf für eine Anschlussregelung, solang die Pandemie nicht überwunden ist. Im entsprechenden Entwurf für eine Verordnung ist eine Verlängerung bis zum 31.12.2022 vorgesehen. In der Verordnung wird angekündigt:
Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben in dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode unter anderem die Einführung eines Bürgergeldes vereinbart. Das Bürgergeld soll in den ersten beiden Jahren des Bürgergeldbezuges ohne Berücksichtigung des Vermögens und unter Anerkennung der Angemessenheit der Wohnung erbracht werden. Dieser Ansatz greift die zentralen Regelungen des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen auf. Das Bürgergeld soll voraussichtlich zum 1. Januar 2023 eingeführt werden. Auch im Hinblick darauf ist es angezeigt, die Regelungen für das vereinfachte Verfahren bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, um insoweit einen nahtlosen Anschluss zu ermöglichen.
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: 2. Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung vom 4.2.2022
Sollte dieser Zeitplan eingehalten werden, ist bis zu diesem Datum mit keinen größeren Veränderungen als die im Sozialschutzpaket bereits geregelten Punkte (Vermögensprüfung, Angemessenheit der Unterkunftskosten) sowie die aus dem Entwurf zum 11. Änderungsgesetz angedachten Änderungen (Teilhabevereinbarung, Bagatellgrenze usw.; siehe hier) zu rechnen.
Weiterführender Link: Bürgergeld zum 1.1.2023 angekündigt.