Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
23.03.2022 | Sozialer Arbeitsmarkt
Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist am Sonntag, den 20. März in Kraft getreten.
In einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (16. Februar 2022) hatten Bund und Länder beschlossen, dass die Bundesländer auch über den 19. März hinaus Basis-Schutzmaßnahmen und ergänzende Schutzmaßnahmen in Ausbruchsgeschehen ergreifen können:
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- Die Bundesländer können ihre derzeit geltenden Verordnungen bis zum 2. April aufrechterhalten, sofern die dort enthaltenen Maßnahmen denen aus dem neu beschlossenen Katalog entsprechen.
- Die Länder können Anschlussregelungen nach den neuen Regeln des IfSG beschließen.
- Das neue Konzept beruht auf 2 Säulen:
- Ein Basisschutz zielt vor allem auf den Schutz vulnerabler Gruppen. Dazu gehören Maskenpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens, in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften sowie im Öffentlichen Personennahverkehr. Auch umfasst der Basisschutz Testpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen.
- Bundesweit bleiben Maskenpflichten im Luft- und Personenfernverkehr bestehen.
- In Hotspots, also in Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, können zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden. Das IfSG schreibt konkret benannte Gebiete vor, sogenannte Gebietskörperschaften. Bei einer flächendeckend bedrohlichen Infektionslage kann dies auch ein komplettes Bundesland sein.
- Das IfSG wirkt präventiv: Hotspot-Regeln können beschlossen werden, wenn eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht.
- Die Schutzmaßnahmen laufen zum 23. September 2022 aus, können bis dahin aber der Lage erneut angepasst und dann verlängert werden.
- Außerdem werden mit dem Gesetz die Begriffe des Impf- Genesenen- und Testnachweises gesetzlich definiert.
- Die Einreiseverordnung wird bis zum 28. April 2022 verlängert.
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