Der Deutsche Verein hat eine umfassende Empfehlung zu Weiterentwicklung und Rechtsvereinfachung im SGB II veröffentlicht.
Seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2005 sind die komplexen Regelungen im Leistungsrecht mehrfach ergänzt und an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst worden. Das zum 1. August 2016 in Kraft getretene 9. SGB II-Änderungsgesetz – Rechtsvereinfachung1 – wollte mehr Bürgerfreundlichkeit, die Vermeidung unnötiger Bürokratie und den nachhaltigen Einsatz der Ressourcen bewirken. Diese Ziele wurden allerdings nur bedingt erreicht. Die Komplexität des SGB II wurde an verschiedenen Stellen sogar noch gesteigert, sodass Rechtsvereinfachung im SGB II weiterhin Dauerthema bleibt. Transparente Verwaltungsverfahren und bedarfsgerechte Leistungen sind für die Sicherung des Existenzminimums wesentlich.
Nach Ansicht des Deutschen Vereins besteht in diesem Zusammenhang nach wie vor die Notwendigkeit, das Verfahren zur Regelbedarfsermittlung von Kindern und Jugendlichen sowie Kindern und Jugendlichen in temporären Bedarfsgemeinschaften weiterzuentwickeln und zu verbessern. Darüber hinaus sollten Zirkelschlüsse durch Einbeziehung sog. „verdeckter Armer“ vermieden werden. Im Bereich der Beschäftigungsförderung ist daneben für die nachhaltige Integration in Arbeit die ständige Weiterentwicklung der Integrationsinstrumente erforderlich, um die Menschen zu befähigen, unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen zu leben. Die vorliegenden Empfehlungen richten sich an den Bundesgesetzgeber. Sie enthalten Anregungen, das aktive und passive Leistungsrecht weiter zu optimieren und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung und Rechtsvereinfachung im SGB II | Deutscher Verein | 16. Juni 2021
Wir berichteten:
Sanktionen und Beschäftigungsfähigkeit | 30. Juni 2021
Warum Ältere die Jobsuche einstellen | 16. Juni 2021