Der AZAV-Beirat hat neue Empfehlungen veröffentlicht. Die neuen Empfehlungen finden Sie auf den letzten beiden Seiten des Dokuments. Sie legen fest, dass Maßnahmen nach § 16k SGB II gesondert zertifiziert werden müssen.
„Das Verfahren zur Zulassung von Maßnahmen nach § 16k SGB II entspricht dem der Zulassung von Maßnahmen nach § 45 SGB III in Verbindung mit §§ 179 ff SGB III. Die Prüfung der inhaltlichen Ausgestaltung der zu zertifizierenden Maßnahmen hat deshalb anhand der gesetzlichen Ziele des § 16k SGB II zu erfolgen. Die fachkundigen Stellen müssen die konzeptionellen Unterschiede von Maßnahmen nach § 16k SGB II und § 45 SGB III bei der Prüfung der jeweiligen Maßnahmen berücksichtigen. D.h. Maßnahmen nach § 16k SGB II sind eigenständige Maßnahmen mit eigenen 16k-Gutscheinen. Sie sind somit kein Unterprodukt von Maßnahmen nach § 45 SGB III.“
Das Muster Zertifikat zu 16k finden Sie auf Seite 40 und 41.