Dr. Daniel Soudry zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2019, X ZR 124/18: Bei Vergaberechtsverstößen haben Bieter zwei Möglichkeiten: Entweder wenden sie sich mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer, um ein rechtmäßiges Verfahren zu erreichen. Oder sie verlangen vom Auftraggeber den Ersatz ihres Schadens. Der BGH (Urteil vom 17.09.2019, X ZR 124/18) stellt nun klar: Bieter müssen nicht erst vor die Vergabekammer ziehen, um später Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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