Andreas Hammer fordert Nachbesserung oder alternative Angebote vom Gesetzgeber. Nicht berücksichtigt werden,wieAndreas Hammer aufführt, Teilnehmende des Bundesprogramms zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit, das von der Bundesregierung als ein Bezugspunkt im Teilhabechancengesetz genannt wurde.
Dazu kommt eine kleine Zahl von „ Geförderten, die im Rahmen des §16e SGB II (alte Fassung) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben. Sie werden nämlich durch die Agentur für Arbeit betreut. Das heißt, dass selbst wenn nach Ende der Förderung gemäß §16e SGB II (alte Fassung) diese Personen ergänzend Leistungen vom Jobcenter bekommen (Arbeitslosengeld-„Aufstocker“), werden sie hinsichtlich der Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit betreut. Das wurde mit dem sog. „Rechtsvereinfachungsgesetz“ zum 1.1.2017 wirksam. Demnach kann die Agentur für Arbeit für die Arbeitslosengeld-Aufstockenden nicht auf SGB-II-Instrumente zugreifen, sondern nur auf die im SGB III. In der Konsequenz können diese Leistungsberechtigten die für sie geschaffene Ausnahmeregelung im Teilhabechancengesetz gar nicht nutzen.“ Hammer nennt dieses Ausschluss grundsätzlich fachlich fragwürdig.